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Schlagwort: Artikel 5 – Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten
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Artikel 5 – Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck: (1) Personenbezogene Daten müssen (2) Der Verantwortliche ist für die Einhaltung des Absatzes 1 verantwortlich und muss dessen Einhaltung nachweisen können („Rechenschaftspflicht“). Erwägungsgründe: Erwägungsgrund 39 Erwägungsgrund 40