Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
(1) Personenbezogene Daten müssen
(2) Der Verantwortliche ist für die Einhaltung des Absatzes 1 verantwortlich und muss dessen Einhaltung nachweisen können („Rechenschaftspflicht“).
Erwägungsgründe:
Erwägungsgrund 39
Erwägungsgrund 40

