Artikel 5 – Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

(1)   Personenbezogene Daten müssen

(2)   Der Verantwortliche ist für die Einhaltung des Absatzes 1 verantwortlich und muss dessen Einhaltung nachweisen können („Rechenschaftspflicht“).

Erwägungsgründe:

Erwägungsgrund 39

Erwägungsgrund 40

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