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Artikel 5 – Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
(1) Personenbezogene Daten müssen
(2) Der Verantwortliche ist für die Einhaltung des Absatzes 1 verantwortlich und muss dessen Einhaltung nachweisen können („Rechenschaftspflicht“).
Erwägungsgründe:
Erwägungsgrund 39
Erwägungsgrund 40
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