Schlagwort: Erwägungsgrund 171

  • Erwägungsgrund 171

    Die  sollte durch diese Verordnung aufgehoben werden. Verarbeitungen, die zum Zeitpunkt der Anwendung dieser Verordnung bereits begonnen haben, sollten innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung mit ihr in Einklang gebracht werden. Beruhen die Verarbeitungen auf einer Einwilligung gemäß der , so ist es nicht erforderlich, dass die betroffene Person erneut ihre Einwilligung…