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Schlagwort: Erwägungsgrund 165
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Erwägungsgrund 165
Im Einklang mit Artikel AEUV achtet diese Verordnung den Status, den Kirchen und religiöse Vereinigungen oder Gemeinschaften in den Mitgliedstaaten nach deren bestehenden verfassungsrechtlichen Vorschriften genießen, und beeinträchtigt ihn nicht.
