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Schlagwort: Erwägungsgrund 161
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Erwägungsgrund 161
Für die Zwecke der Einwilligung in die Teilnahme an wissenschaftlichen Forschungstätigkeiten im Rahmen klinischer Prüfungen sollten die einschlägigen Bestimmungen der des Europäischen Parlaments und des Rates (Erwägungsgrund 15) gelten.