Schlagwort: Erwägungsgrund 147

  • Erwägungsgrund 147

    Soweit in dieser Verordnung spezifische Vorschriften über die Gerichtsbarkeit – insbesondere in Bezug auf Verfahren im Hinblick auf einen gerichtlichen Rechtsbehelf einschließlich Schadenersatz gegen einen Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter – enthalten sind, sollten die allgemeinen Vorschriften über die Gerichtsbarkeit, wie sie etwa in der  des Europäischen Parlaments und des Rates (Erwägungsgrund 13) enthalten sind, der Anwendung…