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Schlagwort: Erwägungsgrund 147
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Erwägungsgrund 147
Soweit in dieser Verordnung spezifische Vorschriften über die Gerichtsbarkeit – insbesondere in Bezug auf Verfahren im Hinblick auf einen gerichtlichen Rechtsbehelf einschließlich Schadenersatz gegen einen Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter – enthalten sind, sollten die allgemeinen Vorschriften über die Gerichtsbarkeit, wie sie etwa in der des Europäischen Parlaments und des Rates (Erwägungsgrund 13) enthalten sind, der Anwendung…