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Schlagwort: Erwägungsgrund 143
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Erwägungsgrund 143
Jede natürliche oder juristische Person hat das Recht, unter den in Artikel AEUV genannten Voraussetzungen beim Gerichtshof eine Klage auf Nichtigerklärung eines Beschlusses des Ausschusses zu erheben. Als Adressaten solcher Beschlüsse müssen die betroffenen Aufsichtsbehörden, die diese Beschlüsse anfechten möchten, binnen zwei Monaten nach deren Übermittlung gemäß Artikel AEUV Klage erheben. Sofern Beschlüsse des Ausschusses…