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Schlagwort: Erwägungsgrund 1
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Erwägungsgrund 1
Der Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ist ein Grundrecht. Gemäß Artikel Absatz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Erwägungsgrund im Folgenden „Charta“) sowie Artikel Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Erwägungsgrund AEUV) hat jede Person das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten.
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Artikel 1 – Gegenstand und Ziele
(1) Diese Verordnung enthält Vorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Verkehr solcher Daten. (2) Diese Verordnung schützt die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen und insbesondere deren Recht auf Schutz personenbezogener Daten. (3) Der freie Verkehr personenbezogener Daten in der Union darf aus Gründen des Schutzes natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener…