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Schlagwort: Artikel 68 – Europäischer Datenschutzausschuss
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Artikel 68 – Europäischer Datenschutzausschuss
(1) Der Europäische Datenschutzausschuss (im Folgenden „Ausschuss“) wird als Einrichtung der Union mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet. (2) Der Ausschuss wird von seinem Vorsitz vertreten. (3) Der Ausschuss besteht aus dem Leiter einer Aufsichtsbehörde jedes Mitgliedstaats und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten oder ihren jeweiligen Vertretern. (4) Ist in einem Mitgliedstaat mehr als eine Aufsichtsbehörde…