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Schlagwort: Artikel 57 – Aufgaben
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Artikel 57 – Aufgaben
(1) Unbeschadet anderer in dieser Verordnung dargelegter Aufgaben muss jede Aufsichtsbehörde in ihrem Hoheitsgebiet a) die Anwendung dieser Verordnung überwachen und durchsetzen; b) die Öffentlichkeit für die Risiken, Vorschriften, Garantien und Rechte im Zusammenhang mit der Verarbeitung sensibilisieren und sie darüber aufklären. Besondere Beachtung finden dabei spezifische Maßnahmen für Kinder; c) im Einklang mit dem…