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Schlagwort: Artikel 53 – Allgemeine Bedingungen für die Mitglieder der Aufsichtsbehörde
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Artikel 53 – Allgemeine Bedingungen für die Mitglieder der Aufsichtsbehörde
(1) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass jedes Mitglied ihrer Aufsichtsbehörden im Wege eines transparenten Verfahrens ernannt wird, und zwar — vom Parlament, von der Regierung, vom Staatsoberhaupt oder von einer unabhängigen Stelle, die nach dem Recht des Mitgliedstaats mit der Ernennung betraut wird. (2) Jedes Mitglied muss über die für die Erfüllung seiner Aufgaben und…
