Dein Warenkorb ist gerade leer!
Schlagwort: Artikel 49 – Ausnahmen für bestimmte Fälle
-
Artikel 49 – Ausnahmen für bestimmte Fälle
(1) Falls weder ein Angemessenheitsbeschluss nach Artikel 45 Absatz 3 vorliegt noch geeignete Garantien nach Artikel 46, einschließlich verbindlicher interner Datenschutzvorschriften, bestehen, ist eine Übermittlung oder eine Reihe von Übermittlungen personenbezogener Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation nur unter einer der folgenden Bedingungen zulässig: a) die betroffene Person hat in die vorgeschlagene…