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Schlagwort: Artikel 27 – Vertreter von nicht in der Union niedergelassenen Verantwortlichen oder Auftragsverarbeitern
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Artikel 27 – Vertreter von nicht in der Union niedergelassenen Verantwortlichen oder Auftragsverarbeitern
(1) In den Fällen gemäß Artikel 3 Absatz 2 benennt der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter schriftlich einen Vertreter in der Union. (2) Die Pflicht gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels gilt nicht für a) eine Verarbeitung, die gelegentlich erfolgt, nicht die umfangreiche Verarbeitung besonderer Datenkategorien im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 oder die umfangreiche…