Jedwede Übermittlung personenbezogener Daten, die bereits verarbeitet werden oder nach ihrer Übermittlung an ein Drittland oder eine internationale Organisation verarbeitet werden sollen, ist nur zulässig, wenn der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter die in diesem Kapitel niedergelegten Bedingungen einhalten und auch die sonstigen Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten werden; dies gilt auch für die etwaige Weiterübermittlung personenbezogener Daten durch das betreffende Drittland oder die betreffende internationale Organisation an ein anderes Drittland oder eine andere internationale Organisation. Alle Bestimmungen dieses Kapitels sind anzuwenden, um sicherzustellen, dass das durch diese Verordnung gewährleistete Schutzniveau für natürliche Personen nicht untergraben wird.

 

Erwägungsgründe:

Erwägungsgrund 101

Erwägungsgrund 102

Erwägungsgrund 103

Erwägungsgrund 104

Erwägungsgrund 105

Erwägungsgrund 106

Erwägungsgrund 107

Erwägungsgrund 108

Erwägungsgrund 109

Erwägungsgrund 110

Erwägungsgrund 111

Erwägungsgrund 112

Erwägungsgrund 113

Erwägungsgrund 114

Erwägungsgrund 115

Erwägungsgrund 116