Datenschutzblog

  • Erwägungsgrund 173
    Diese Verordnung sollte auf alle Fragen des Schutzes der Grundrechte und Grundfreiheiten bei der Verarbeitung personenbezogener Daten Anwendung finden, die nicht den in der  des Europäischen Parlaments und des Rates (Erwägungsgrund 18) bestimmte Pflichten, die dasselbe Ziel verfolgen, unterliegen, einschließlich der Pflichten des Verantwortlichen und der Rechte natürlicher Personen. Um das Verhältnis zwischen der vorliegenden… Erwägungsgrund 173 weiterlesen
  • Erwägungsgrund 172
    Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 28 Absatz 2 der  konsultiert und hat am 7. März 2012 (Erwägungsgrund 17) eine Stellungnahme abgegeben.
  • Erwägungsgrund 171
    Die  sollte durch diese Verordnung aufgehoben werden. Verarbeitungen, die zum Zeitpunkt der Anwendung dieser Verordnung bereits begonnen haben, sollten innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung mit ihr in Einklang gebracht werden. Beruhen die Verarbeitungen auf einer Einwilligung gemäß der , so ist es nicht erforderlich, dass die betroffene Person erneut ihre Einwilligung… Erwägungsgrund 171 weiterlesen
  • Erwägungsgrund 170
    Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Gewährleistung eines gleichwertigen Datenschutzniveaus für natürliche Personen und des freien Verkehrs personenbezogener Daten in der Union, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen des Umfangs oder der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in… Erwägungsgrund 170 weiterlesen
  • Erwägungsgrund 169
    Die Kommission sollte sofort geltende Durchführungsrechtsakte erlassen, wenn anhand vorliegender Beweise festgestellt wird, dass ein Drittland, ein Gebiet oder ein bestimmter Sektor in diesem Drittland oder eine internationale Organisation kein angemessenes Schutzniveau gewährleistet, und dies aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich ist.