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Artikel 48 – Nach dem Unionsrecht nicht zulässige Übermittlung oder Offenlegung
Jegliches Urteil eines Gerichts eines Drittlands und jegliche Entscheidung einer Verwaltungsbehörde eines Drittlands, mit denen von einem Verantwortlichen oder einem Auftragsverarbeiter die Übermittlung oder Offenlegung personenbezogener Daten verlangt wird, dürfen unbeschadet anderer Gründe für die Übermittlung gemäß diesem Kapitel jedenfalls nur dann anerkannt oder vollstreckbar werden, wenn sie auf eine in Kraft befindliche internationale Übereinkunft wie etwa ein Rechtshilfeabkommen zwischen dem ersuchenden Drittland und der Union oder einem Mitgliedstaat gestützt sind.
Erwägungsgründe:
Erwägungsgrund 101
Erwägungsgrund 102
Erwägungsgrund 103
Erwägungsgrund 104
Erwägungsgrund 105
Erwägungsgrund 106
Erwägungsgrund 107
Erwägungsgrund 108
Erwägungsgrund 109
Erwägungsgrund 110
Erwägungsgrund 111
Erwägungsgrund 112
Erwägungsgrund 113
Erwägungsgrund 114
Erwägungsgrund 115
Erwägungsgrund 116
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