Artikel 48 – Nach dem Unionsrecht nicht zulässige Übermittlung oder Offenlegung

Jegliches Urteil eines Gerichts eines Drittlands und jegliche Entscheidung einer Verwaltungsbehörde eines Drittlands, mit denen von einem Verantwortlichen oder einem Auftragsverarbeiter die Übermittlung oder Offenlegung personenbezogener Daten verlangt wird, dürfen unbeschadet anderer Gründe für die Übermittlung gemäß diesem Kapitel jedenfalls nur dann anerkannt oder vollstreckbar werden, wenn sie auf eine in Kraft befindliche internationale Übereinkunft wie etwa ein Rechtshilfeabkommen zwischen dem ersuchenden Drittland und der Union oder einem Mitgliedstaat gestützt sind.

 

Erwägungsgründe:

Erwägungsgrund 101

Erwägungsgrund 102

Erwägungsgrund 103

Erwägungsgrund 104

Erwägungsgrund 105

Erwägungsgrund 106

Erwägungsgrund 107

Erwägungsgrund 108

Erwägungsgrund 109

Erwägungsgrund 110

Erwägungsgrund 111

Erwägungsgrund 112

Erwägungsgrund 113

Erwägungsgrund 114

Erwägungsgrund 115

Erwägungsgrund 116