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Artikel 44 – Allgemeine Grundsätze der Datenübermittlung
Jedwede Übermittlung personenbezogener Daten, die bereits verarbeitet werden oder nach ihrer Übermittlung an ein Drittland oder eine internationale Organisation verarbeitet werden sollen, ist nur zulässig, wenn der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter die in diesem Kapitel niedergelegten Bedingungen einhalten und auch die sonstigen Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten werden; dies gilt auch für die etwaige Weiterübermittlung personenbezogener Daten durch das betreffende Drittland oder die betreffende internationale Organisation an ein anderes Drittland oder eine andere internationale Organisation. Alle Bestimmungen dieses Kapitels sind anzuwenden, um sicherzustellen, dass das durch diese Verordnung gewährleistete Schutzniveau für natürliche Personen nicht untergraben wird.
Erwägungsgründe:
Erwägungsgrund 101
Erwägungsgrund 102
Erwägungsgrund 103
Erwägungsgrund 104
Erwägungsgrund 105
Erwägungsgrund 106
Erwägungsgrund 107
Erwägungsgrund 108
Erwägungsgrund 109
Erwägungsgrund 110
Erwägungsgrund 111
Erwägungsgrund 112
Erwägungsgrund 113
Erwägungsgrund 114
Erwägungsgrund 115
Erwägungsgrund 116
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